Der Verein führt den Namen :
Schützenverein Hubertus Käufelkofen e.V.
Sitz und Schießstandanlage ist in:
84030 Käufelkofen 8 b
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen im Wettkampf mit anderen Vereinen fördern und
pflegen; er sorgt für die Betreuung und Ausbildung der Jungschützen.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen
auch seine Geschäftsführung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts:
"steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohen Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Vereinsbeitritt. Der Verein hat:
aktive Mitglieder
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
aktive Mitglieder
sind Schützen, die sich regelmäßig dem Schießsport widmen, an
Schießübungen und Wettbewerben des Vereins teilnehmen.
passive Mitglieder:
sind Vereinsangehörige, die zur Erreichung der Ziele des Vereins beitragen
(fördern) und an gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder:
sind natürliche Personen, die sich für besondere Verdienste um die
Angelegenheiten und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben.
§ 5.1 Eintritt der Mitglieder
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des
Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet letztlich der
Vereinsausschuß. Der Eintritt wird mit der Aushändigung der schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam und gilt mit Begleichung des Mitgliederbeitrages als
vollzogen. Ein rechtlicher Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der
Aufnahme ist unanfechtbar.
§ 5.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod eines Mitglieds
2. durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
von 3 Monaten zum Kalenderschluß
3. mit sofortiger Wirkung durch Vereinsausschluß
(Mehrheitsbeschluß des Vereinsausschuß)
3.1 wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt.
3.2 wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
3.3 unkameradschaftliches Verhalten und der Versuch
Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften
4. Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied länger als 12 Monaten
mit
Beiträgen in Verzug ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte des Mitglieds.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Jedes Mitglied ist vorschlag-
und stimmberechtigt.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von
der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordungen, vor allem die zur Durchführung
eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins
gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren
Verpflichtungen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag ist am 1. Tag des (neuen) Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuß
3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Schützenmeister
dem 2. Schützenmeister (Stellvertreter)
Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus:
dem Vorstand (1. u. 2.Schützenmeister)
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendleiter
fünf Beisitzer
Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschußes im Amt. Scheidet ein
Ausschußmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Ausschuß für die Restlaufzeit eine
Ersatzperson wählen.
Der Vereinsausschuß ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die
Mitgliederversammlung und dem Vorstand wahrgenommen werden.
Die Versammlung des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied
schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der
Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Über den Verlauf der Sitzung und
der Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehenden personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
jedoch mindestens jährlich einmal
b. beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung ist von einem
Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der
Landshuter Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Genehmigung der Jahresrechnung und des
Jahresberichtes des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
die Bestimmung der Mitgliederbeiträge
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über
die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlußfassung und Beurkundung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (=1
Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht
mit!) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
Die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu den Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
wird das Vereinsvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports,
insbesondere des Schießsports zugeführt.
Die Änderung der Neufassung der Satzung vom Februar 1980 bezüglich des § 12
"Auflösung des Vereins" wurde im Juni 1998 erstellt und in der Generalversammlung vom
28. Februar 1998 verkündet und protokolliert.
Käufelkofen, im Feb. 1991
1. Schützenmeister 2.Schützenmeister
Lackermeier, Michael Kleiner, Franz
Kassenwart: Schriftführer: Sportwart:
Wagner, Heinz Lackermeier, M. jun. Götz, Albert
Ausschußmitglieder:
Lackermeier, Franz
Gerstl, Peter
Vereinssatzung